Identitätsklau: eBay scheitert erneut vor Gericht

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    OLG Brandenburg weist Berufung zurück, Revision beim BGH zugelassen
    EBay darf es nicht zulassen, dass Teilnehmer unter fremder und damit falscher Identität handeln, entschied das Amtsgericht Potsdam im Dezember 2004. Nun entschied auch die Berufungsinstanz gegen das Online-Auktionshaus.

    Das Urteil des Amtgerichts Potsdam (Aktenzeichen 22 C 225/04) untersagt es eBay, andere Teilnehmer als den Kläger unter seinem Namen zum Internethandel auf seiner Auktionsplattform zu registrieren und zum Handel zuzulassen sowie insbesondere einen Decknamen für die Teilnahme am Internethandel zu vergeben. Bereits im Februar 2004 war in diesem Fall eine einstweilige Verfügung gegen eBay ergangen.

    Der Kläger war zwar selbst bei eBay registriert, wurde aber mit seinem Namen als Verkäufer in Online-Auktionen bei eBay verwickelt, obwohl er selbst tatsächlich nichts angeboten hatte. Die Käufer reklamierten erhaltene Ware als mangelhaft oder mahnten Lieferung gegenüber dem Kläger an, nachdem sie selbst bereits Vorauszahlung geleistet hatten. Eine unbekannte Person hatte Namen und Anschrift des Klägers als Verkäufer in der Auktion genutzt.

    Trotz mehrfacher Aufforderungen, den Identitätsmissbrauch zu unterbinden, habe eBay keine wirksamen Maßnahmen diesbezüglich unternommen, erklärt Hans Peter Habich im Dezember 2004, der den Kläger anwaltlich vertritt.

    Gegen das Urteil vom 3. Dezember 2004 hatte eBay Berufung beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegt, dieses wies die Berufung aber mit einem Urteil vom 16. November 2005 zurück. Das OLG stellte klar, dass die in §11 TDG verankerte Haftungseinschränkung nicht anwendbar sei. Die Haftung des Internetdiensteanbieters richte sich vielmehr nach allgemeinen Gesetzen. Durch den von eBay zugelassenen Identitätsklau sei das Namensrecht des Klägers verletzt. EBay hafte daher als Störerin auf Unterlassung zukünftiger Rechtsverletzungen, weil eBay die ihr obliegenden Prüfungspflichten verletze.

    Besondere Umstände, welche eine Wiederholung der Persönlichkeitsverletzung ausschließen würden, seien von eBay nicht vorgetragen worden. Die Frage, ob sich der Unterlassungsanspruch schon aus dem mit der Registrierung des Klägers abgeschlossenen Rahmenvertrag über Maklerdienstleistungen ergebe, hat das OLG offen gelassen, weil es darauf im Ergebnis nicht mehr ankam, heißt es von Seiten der Kanzlei Habich Zipfel, die den Kläger vertritt.

    Allerdings hat das Oberlandesgericht die Revision zum Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.


    Quelle. http://www.golem.de

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