PATT VOR GERICHT"Berichten darf man, verlinken nicht"

  • Im Verfahren Musikindustrie gegen den Heise Verlag bestätigte das Oberlandesgericht München das erstinstanzliche Urteil: Berichten darf man über so genannte "Kopierschutzknacker", verlinken darf man sie hingegen nicht. Kläger und Beklagte feiern ihre Teilsiege.


    Alles bleibt, wie es war - seit dem März dieses Jahres. Da hatte das Landgericht München in erster Instanz entschieden, dass ein Onlinemedium keine Links hin zu einem Angebot setzen dürfe, über das eine in Deutschland illegale Software vertrieben wird. Das Gericht war in diesem Punkt der klagenden Partei gefolgt, acht Unternehmen der deutschen Musikindustrie, vertreten durch die Phonoverbände.

    Stein des Anstoßes war dabei ein Artikel im Nachrichtenangebot des Heise Verlages, in dem eine Software thematisiert wurde, mit der sich Kopierschutzmaßnahmen aushebeln lassen. Die Musikindustrie sah darin eine "Beihilfe zur Verbreitung von Knack-Tools". Das Gericht wollte sich dem nicht anschließen, sah in dem Artikel über die Software keine "Anleitung". Auch die nachgeordnete Instanz des Oberlandesgerichtes folgte nun dieser Auffassung. Grund genug für beide Parteien, die beide gegen das erstinstanzliche Urteil in Berufung gegangen waren, die Bestätigung des Urteils als Teilsieg zu feiern.

    Dabei hat sich nichts bewegt. Das Gericht bestätigte den Musikunternehmen, dass der Link hin zu einem in Deutschland illegalen Angebot eine "Verwilderung der Pressesitten" darstelle, "der entgegengewirkt werden muss". Andererseits sei die Berichterstattung über solche Angebote "von der Pressefreiheit gedeckt".


    Dass "Hinweise" auf die Funktionsweise des beanstandeten Programmes - das DVD-Kopier-Tool AnyDVD des Herstellers SlySoft - nun schon einer "Anleitung" gleichkämen, wollte das Gericht nicht bestätigen: Es läge nicht im Interesse des Gerichtes, hier "Tendenzschnüffelei" zu betreiben, um einzelne Teile der Berichterstattung zu verbieten.

    Phonoverbandschef Gerd Gebhardt sieht trotzdem die "Position der Rechteinhaber bestärkt". Heise betont die Tatsache, dass weiter auch über Web-Angebote berichtet werden darf, die in Deutschland nicht als legal gelten.

    Das ist allerdings wichtig. Bereits im Januar hatte Christian Persson, Chefredakteur von Heise Online, die Sache auf den Punkt gebracht: "Einen Link auf die Webpräsenz des Herstellers zu setzen, ist in der Online-Berichterstattung eine Selbstverständlichkeit und angesichts der Tatsache, dass unsere Leserinnen und Leser Internetsuchmaschinen kennen und bedienen können, ohnehin belanglos."


    Link und Berichterstattung zu verbieten hätte dagegen echte Konsequenzen für die Freiheit der Berichterstattung gehabt: Jenseits der kleinen Welt der Musikrechte, Kopierschutzmechanismen und Lizenzen berichten Medien täglich über Angebote, gerade weil sie illegal oder zumindest fragwürdig sind. Ein Verbot der Berichterstattung hätte so nicht nur die KaZaAs, Allofmp3s und AnyDVDs dieser Welt, sondern auch die über Webpräsenzen von Al-Kaida oder in Nordamerika publizierenden Neonazis betreffen können. Die Presse ist mit dem Urteil ein Stück weit an die Leine gelegt, einen Maulkorb hat ihr das Urteil aber immerhin nicht verpasst. Und bei der Umgehung des Bisshemmers hilft - siehe oben - Google.

    Frank Patalong

    Quelle:Spiegel.de
    Link:http://www.spiegel.de/netzwelt/politik/0,1518,367213,00.html


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    Lebt in der Liebe,wie auch Christus uns geliebt hat.
      

    [ Epheser. 5,2 ]

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