Kostenfreie Rücksendung von Waren erheblich eingeschränkt

  • Der Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag hat am heutigen Abend einen Einigungsvorschlag zum Gesetz zur Änderung der Vorschriften der Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen unterbreitet. Dieser sieht vor, dass dem Besteller, der bei einem Versandhaus bzw. Internethändler Waren bestellt, die Kosten für die Rücksendung auferlegt werden dürfen, wenn der Preis der zurückzusendenen Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt. Die Rücksendekosten soll der Besteller auch dann tragen, wenn bei einem höheren Sachpreis die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht wurde. Wenn die gelieferte Ware jedoch nicht der bestellten entspricht, trägt in jedem Fall der Händler die Rücksendekosten.

    Der Kompromissvorschlag räumt dem Händler die Möglichkeit ein, den Besteller bei Widerruf der Bestellung vertraglich mit den Kosten der Rücksendung zu belasten. Eine Übernahme der Rücksendekosten durch den Händler ist weiterhin auf freiwilliger Basis möglich. Ausschlaggebend war bisher der gesamte Bestellwert im Gegensatz zum nunmehr für maßgeblich erklärten Preis der Sache, die tatsächlich zurückgesendet wird.

    Der Bundesrat hatte zum Fernabsatzgesetz den Vermittlungsausschuss angerufen, da die bisherige Regelung in erheblichem Maße missbräuchlich genutzt wurde. Beispiel: Overclocker. 10 Prozessoren bestellt, alle bis an den Anschlag übertaktet, den besten behalten, die restlichen 9 auf Händlerkosten retours, der dann nicht nur den Transport zu bezahlen hatte, sondern auch die Wiederaufbereitung der Waren für den erneuten Verkauf. Bevor der Bundesrat in seiner nächsten Sitzung am 5. November 2004 darüber entscheidet, ob er gegen das Gesetz Einspruch einlegt, hat der Deutsche Bundestag über den vom Vermittlungsausschuss vorgelegten Einigungsvorschlag abzustimmen.

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    "Ich bin unschuldig, ich bin Amerikaner"

    Zitat:

    Baphomet's Fluch 1

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