Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Verbrauchern bei Internet-Auktionen den Rücken gestärkt.
Nach einem am Mittwoch verkündeten Urteil haben Kunden bei Versteigerungen des
Internetauktionshauses eBay ein Widerrufsrecht und können ersteigerte Artikel
binnen 14 Tagen ohne Begründung zurückgeben, wenn diese von einem gewerblichen Anbieter stammen.
Geschäfte zwischen gelegentlichen eBay-Nutzern sind davon nicht betroffen. Ein Kauf
bei einem Unternehmer über das Internet sei wie bei einer telefonischen Bestellung
ein «Fernabsatzvertrag», der innerhalb einer bestimmten Frist rückgängig gemacht
werden könne. Sinn der Regelung sei der Schutz des Verbrauchers, der auch
bei eBay- Auktionen den ersteigerten Artikel erstmals nach Zusendung zu Gesicht
bekomme, sagte Katharina Deppert, Vorsitzende des VIII. Zivilsenats, bei der
Urteilsverkündung in Karlsruhe. (Aktenzeichen: VIII ZR 375/03 vom 3. November 2004)
In dem verhandelten Fall hatte ein Verbraucher über eBay von einem Schmuckhändler
ein Diamantarmband mit 15 Karat Gold ersteigert, aber die Bezahlung verweigert,
weil es nicht seinen Erwartungen entsprach. Der BGH stellte nun klar, dass eBay-Auktionen
keine «echten Versteigerungen» im juristischen Sinn sind in diesem Fall wäre ein
Widerruf auf Grund einer Ausnahmevorschrift ausgeschlossen gewesen. Denn bei eBay
komme der Vertrag nicht durch den Zuschlag des Versteigerers zu Stande, sondern
wie beim ganz normalen Kauf durch Angebot und Annahme. Deshalb greife die
Ausnahmeregelung für Versteigerungen hier nicht.
Folge des Urteils ist ein mindestens 14-tägiges Recht zum Widerruf, der auch bei
einwandfreien Artikeln eingelegt werden kann. Die Frist verlängert sich auf einen
Monat, wenn der Verkäufer seinen Kunden erst nach Abschluss des Vertrags über seine
Rechte belehrt. Unterbleibt eine detaillierte schriftliche Belehrung über das Widerrufsrecht
ganz, läuft die Frist für die Rückgabe sechs Monate.
Das Urteil stieß bei eBay auf Zustimmung. Damit werde eine Rechtsunsicherheit
beendet, teilte das Unternehmen mit. Das Urteil werde keinen nachhaltigen Einfluss
auf die Geschäftsentwicklung haben, zumal bei gewerblichen Anbietern schon jetzt
häufig Widerrufsrechte bestünden. Ähnlich sieht dies der BGH: «Wir denken,
dass Internet-Auktionen dadurch nicht wesentlich behindert werden», sagte die Senatsvorsitzende Deppert.
Nicht abschließend geklärt ist nach dem Urteil, wer - über die professionellen Händler
hinaus ein Widerrufsrecht gegen sich gelten lassen muss. Die Gerichte der unteren
Instanzen betrachten EBay- Verkäufer teilweise auch dann als «Unternehmer»,
wenn sie über einen längeren Zeitraum sehr viele Artikel via Internet versteigern.
(Internet: Bundesgerichtshof: http://www.bundesgerichtshof.de)