Das Oberlandesgericht Hamburg hat ein möglicherweise schwerwiegendes Urteil für den One-Click-Hoster Rapidshare gefällt. Wie bereits das Landgericht Düsseldorf vor einiger Zeit entschieden hatte, kann der beliebte Filehoster als Mitstörer in Haftung genommen werden, sobald er von der Rechtsverletzung Kenntnis genommen hat. Dies ist jedoch nicht die einzige besorgniserregende Passage im Urteil des Gerichts.
Ein anderes Urteil war vom Oberlandesgericht Hamburg nicht zu erwarten, welches regelmäßig durch ähnliche Entscheidungen in Streitigkeiten bei Urheberrechtsverletzungen im Internet auffällt.
Wie auch das Landgericht Düsseldorf, gelangte man in Hamburg zu der Erkenntnis, das Rapidshare.com als Mitstörer haftet, sobald dieser von einer Rechtsverletzung Kenntnis genommen hat. Nach eben dieser Kenntniserlangung sei man dazu verpflichtet, "alles Zumutbare zu tun, um kerngleiche Verstöße zukünftig zu unterbinden". Gemeint ist hierbei im Urteil unter anderem die Sperrung von statischen IP-Adressen, wenn über diese wiederholt Material hochgeladen wurde, welches das Urheberrecht von Dritten verletzt. Dabei merkt das hanseatische Oberlandesgericht jedoch an, dass viele Personen über eine sogenannte dynamische IP-Adresse verfügen würden, oder Proxys benutzen. Eine Sperrung würde hierbei ins Leere laufen. Der von Rapidshare angewandte MD5-Filter sei außerdem auch unzureichend, da er nur bei exakt gleichen Dateien einen erneuten Upload verhindert. Aus diesem Grund sieht es das Oberlandesgericht für notwendig, dass der Filehoster eine "pro-aktive Vorabprüfung" durchführt, um weitere Urheberrechtsverletzungen zu unterbinden. Besonders kritisch wird es jedoch durch die Feststellung, dass "im Zweifelfall insbesondere auch eine umfassende IP-Speicherung und IP-Auswertung" durchgeführt werden soll. "Eine Verpflichtung, den Dienst nur noch gegen Registrierung und nicht mehr anonym anzubieten", bestehe jedoch nicht. So hält das Gericht fest, dass "es den Antragsgegnern zumutbar [ist], bei anonymen Nutzern vorsorglich für jeden Ladevorgang die IP-Adresse zu registrieren und für einen angemessenen Zeitraum zu speichern". Diese Maßnahme bezieht sich jedoch nur auf die Uploader, also diejenigen Personen, die für die Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Materials verantwortlich gemacht werden sollen. Über die Frage "unter welchen Voraussetzungen IP-Adressen von Nutzern gespeichert oder gar herausgegeben werden dürfen" sah sich das Oberlandesgericht jedoch zu keiner Festlegung bereit, da die Antragsgegnerin im Verfahren dazu auch keine weitere Stellung bezog.
(gulli.com)
oh mann...wo soll das noch hinführen