Datenschützer gegen Vorratsdatenspeicherung
"Vorratsdatenspeicherung verletzt Grundrecht der Bürger"
Die Datenschutzbeauftragten der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten machen im Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Verbindungsdaten eine historische Dimension aus. Die so genannte Artikel-29-Gruppe sieht darin einen Eingriff in das unverletzliche Grundrecht auf eine vertrauliche Kommunikation.
"Jede Einschränkung dieses Rechts darf nur aufgrund einer dringenden Notwendigkeit erfolgen, sie sollte nur in Ausnahmefällen gestattet sein und sie muss angemessenen Sicherheitsmaßnahmen unterliegen", kritisiert der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar. Die Anbieter von Telekommunikations- und Internetdiensten würden zum ersten Mal gezwungen, Milliarden von Telefon- und Internetdaten aller Bürger für Ermittlungszwecke zu speichern.
Die Datenschützer bezweifeln, dass die Bedrohung durch den internationalen Terrorismus für eine generelle obligatorische Vorratsdatenspeicherung überzeugend sei. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die vorgeschlagenen Fristen. Dabei weist die Gruppe auch darauf hin, dass Methoden zur Verfügung stehen, die weniger stark in die Privatsphäre eingreifen.
"Sollte es gleichwohl zu einer verpflichtenden Vorratsdatenspeicherung kommen, muss deren Zweck klar definiert sein. Es muss ein Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus und des organisierten Verbrechens bestehen. Eine nicht näher bestimmte "schwere Straftat" reicht nicht aus", mahnen die Datenschützer. Die Frist zur Speicherung sollte so kurz wie möglich und zugleich eine für alle Mitgliedsstaaten verbindliche Höchstgrenze sein, wobei die EU den Mitgliedsstaaten frei stellen sollte, eine kürzere Frist festzulegen.
Auch fordern die Datenschützer die Geltungsdauer einer entsprechenden Richtlinie auf drei Jahre zu begrenzen und sie zugleich in regelmäßigen Abständen - mindestens alle zwei oder drei Jahre - zu überprüfen.
Die Artikel-29-Gruppe mahnt eine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung nur dann einzuführen, wenn zugleich spezielle Schutzvorkehrungen getroffen werden, insbesondere in Bezug auf die Voraussetzungen für den Zugang und zur Nutzung der Daten, die Notwendigkeit von Genehmigungen und Kontrollen sowie Maßnahmen zur Datensicherheit. Auch sollten die betroffenen Datenkategorien und deren Aktualisierung exakt festgelegt werden, um sicherzustellen, dass keine Inhaltsdaten erfasst werden.
Quelle: http://www.golem.de